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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 90/20   

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https://dejure.org/2021,55880
OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 90/20 (https://dejure.org/2021,55880)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.12.2021 - 3 U 90/20 (https://dejure.org/2021,55880)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 3 U 90/20 (https://dejure.org/2021,55880)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 826 BGB, § 830 BGB, § 3 BörsZulV, § 9 BörsZulV, § 89 Börsenordnung FWB
    Beihilfe zur Vermittlung chancenloser Vermögensanlagen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Beihilfe zur Vermittlung chancenloser Vermögensanlagen; Scalping; Aktienschwindel

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Beihilfe zur Vermittlung chancenloser Vermögensanlagen einer Wertpapierhandelsbank

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank haftet wegen Marktmanipulation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 537
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 90/20
    a) Die Zulassung der bisher nur am offenen Markt in Schweden gehandelten Aktien am regulierten Markt der FWB im Spezialistenmodell der fortlaufenden Auktion unter Stellen eines ersten indikativen Quotes von 2, 81 ? bis 3, 15 ? und dann Festlegung eines ersten verbindlichen Quotes von 3,- ? am ersten Handelstag der X-Aktien, dem 18.09.2014, stellt gem. § 830 BGB eine objektive Teilnahmehandlung der Beklagten zu dieser Haupttat dar, mit der die Beklagte den Handel der X-Aktien auf dem manipulativ herbeigeführten und durch das anschließende "Scalping" gehaltenen Kursniveau von um 3,- ? pro Aktie gefördert hat (BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09, Rn. 37, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 102/09, Rn. 35, zitiert nach juris).

    In Kauf nehmen liegt auch dann vor, wenn man sich mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolgs abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (st. Rspr. BGH, zusammenfassend siehe nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09 Rn, 39 f., zitiert nach juris; siehe auch: BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 102/09, Orientierungssatz 1., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22.11.2005, Az. XI ZR 76/05, Leitsatz, zitiert nach juris).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGHs haftet gem. § 826 BGB nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt, etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (st. Rspr. BGH, zusammenfassend siehe nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09 Rn, 39 f., zitiert nach juris).

    In Kauf nehmen liegt auch dann vor, wenn man sich mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolgs abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (st. Rspr. BGH, zusammenfassend siehe nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09 Rn, 39 f., zitiert nach juris).

  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 90/20
    Vorname1 B als Vorstand der X AG hat nach dem unbestrittenen, substantiierten Vortrag des Klägers potentielle Anleger in X Aktien gem. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt durch einen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Missbrauch seiner geschäftlichen Überlegenheit, indem er die X-Aktien im Zeitraum September 2014 bis jedenfalls Mai 2015 zu einem manipulativ überhöhten Preis verkauft hat, der eine realistische Gewinnchance von vornherein ausschloss (siehe nur BGH, Urteil vom 22.11.2005, Az. XI ZR 76/05, Leitsatz und Rn. 28, zitiert nach juris).

    In Kauf nehmen liegt auch dann vor, wenn man sich mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolgs abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (st. Rspr. BGH, zusammenfassend siehe nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09 Rn, 39 f., zitiert nach juris; siehe auch: BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 102/09, Orientierungssatz 1., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22.11.2005, Az. XI ZR 76/05, Leitsatz, zitiert nach juris).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 102/09

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch deutschen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 90/20
    a) Die Zulassung der bisher nur am offenen Markt in Schweden gehandelten Aktien am regulierten Markt der FWB im Spezialistenmodell der fortlaufenden Auktion unter Stellen eines ersten indikativen Quotes von 2, 81 ? bis 3, 15 ? und dann Festlegung eines ersten verbindlichen Quotes von 3,- ? am ersten Handelstag der X-Aktien, dem 18.09.2014, stellt gem. § 830 BGB eine objektive Teilnahmehandlung der Beklagten zu dieser Haupttat dar, mit der die Beklagte den Handel der X-Aktien auf dem manipulativ herbeigeführten und durch das anschließende "Scalping" gehaltenen Kursniveau von um 3,- ? pro Aktie gefördert hat (BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09, Rn. 37, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 102/09, Rn. 35, zitiert nach juris).

    In Kauf nehmen liegt auch dann vor, wenn man sich mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolgs abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (st. Rspr. BGH, zusammenfassend siehe nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. XI ZR 93/09 Rn, 39 f., zitiert nach juris; siehe auch: BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 102/09, Orientierungssatz 1., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22.11.2005, Az. XI ZR 76/05, Leitsatz, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 90/20
    Er hat mit Zulassung und fortlaufender Auktion der zum großen Teil jedenfalls mittelbar über die Muttergesellschaft X2 AB selbst gehaltenen X-Aktien im regulierten Markt der FWB zum ausschließlich eigenen Vorteil ein für potentielle Käufer chancenloses Geschäftsmodell geschaffen (st. Rspr. BGH, siehe nur BGH, Urteil vom 17.03.2015, Az. VI ZR 11/14, Orientierungssatz und Rn. 26, zitiert nach juris), indem für die X-Aktien im Nennwert von nur 0, 0002 ? bei Zulassung am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter Mitwirkung der Beklagten einen ersten indikativen Quote von 2, 81 ? bis 3, 15 ? durchgesetzt hat und in der Folge auch den entsprechenden ersten verbindlichen Quote von 3,- ? (a)) und den Aktienkurs anschließend im Zusammenwirken mit Vorname7 K, J, Vorname6 I, Vorname3 I, Vorname4 I und Vorname5 I durch fortwährende Kursmanipulation ("Scalping") über ein Callcenter der H GmbH jedenfalls bis zum Aktienerwerb durch den Kläger auf diesem Niveau gehalten hat (b)).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 90/20
    Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (st. Rspr. BGH, siehe nur Urteil vom 13.07.2004, Az. VI ZR 136/03, Rn 26 f., zitiert nach juris).
  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 36/22

    Schadenersatzbegehren gegen eine Wertpapierhandelsbank unter dem Vorwurf der

    Der Einzelrichter hat die Zulassung der Revision mit einer Divergenz zu der am 16. Dezember 2021 verkündeten Entscheidung des "hiesigen Senats (Einzelrichterin)" mit dem Aktenzeichen 3 U 90/20 (= Parallelsache III ZR 13/22) begründet.

    Während der Einzelrichter in dem vorliegenden Rechtsstreit das Vorgehen der Beklagten nicht als eine vorsätzliche Beihilfe zu den Manipulationen des Vorstands der TSM beurteilt hat, ist die Einzelrichterin in dem Parallelverfahren 3 U 90/20 (= III ZR 13/22) von einer Haftung der Beklagten aus diesem Rechtsgrund ausgegangen.

  • LG München II, 20.11.2020 - 8 O 2259/19

    Keine Geldentschädigung für Einschränkungen bei der Nutzung eines sozialen

    Die Beklagte ist berechtigt, Posts, welche scheinbar gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, vorläufig zu entfernen, um sie dann einer Einzelfallprüfung zu unterziehen (vgl. z.B. OLG Bamberg Beschluss v. 05.08.2020, Az. 3 U 90/20 vorgelegt als Anlage B 111).
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2022 - 3 U 90/20 (https://dejure.org/2022,53202)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 3 U 90/20 (https://dejure.org/2022,53202)
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